 |

§1
Definition und Geltungsbereich
JobPlace MEDIC vermittelt freiberuflich tätigen Ärzten zeitlich begrenzte Aufträge für Vertretungen als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis. Voraussetzung für die Vermittlung ist eine unterschriebene Rahmenvereinbarung zwischen Arzt und JobPlace MEDIC. Die Vermittlung erfolgt in ambulante, stationäre oder sonstige Einrichtungen bzw. an Privatpersonen (im Folgenden Einrichtung genannt). Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftskontakte von und mit JobPlace MEDIC.
§2
Vermittlungsprozess
JobPlace MEDIC verfügt über eine Datenbank mit Ärzten. Die Einrichtung beauftragt JobPlace MEDIC, einen Arzt aus der Datenbank zu vermitteln. Der Vermittlungsprozess kann als zusätzliche entgeltliche Serviceleistung außerdem die Verhandlungen zwischen der Einrichtung und dem Arzt, die Zusammenstellung von Informationen zum Einsatz und die organisatorische Vorbereitung des Arztes und das Erstellen der Honorarrechnung beinhalten. JobPlace MEDIC steht vor, während und nach dem Einsatz als Ansprechpartner zur Verfügung.
§3
Erbringung von Dienstleistungen
Die Einrichtung und der Arzt vereinbaren über JobPlace MEDIC die Erbringung von Dienstleistungen in einem bestimmten Zeitraum. Die Dienstleistungen bestehen in eigenständigen und eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeiten, wie Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von Diagnostik und Therapie in Kooperation mit den zu versorgenden Patienten und den angestellten Ärzten und Pflegedienstmitarbeitern der Einrichtung und niedergelassenen, für die Patienten zuständigen Ärzten.
§4
Qualifizierungsnachweise und Identitätsprüfung
Der Arzt stellt JobPlace MEDIC einen tabellarischen Lebenslauf und jeweils eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite), der Approbationsurkunde, sowie, falls vorhanden, des Facharztzeugnisses und weiterer Zusatzbezeichnungen zur Verfügung. Auf Nachfrage können von JobPlace MEDIC ein polizeiliches Führungszeugnis und o.g. Dokumente im Original, bzw. als beglaubigte Kopie verlangt werden. Mit einer Überprüfung der Mitgliedschaft bei der entsprechenden Landesärztekammer durch JobPlace MEDIC erklärt sich der Arzt einverstanden.
§5
Auftragsvergabe, Vertrag und Abrechnungsbogen
JobPlace MEDIC benachrichtigt interessierte Ärzte über mögliche Einsätze. Bei Interesse setzt sich der Arzt mit JobPlace MEDIC in Verbindung. Die Auftragsvergabe erfolgt durch die Einrichtung. Der Arzt erhält über JobPlace MEDIC einen von der Einrichtung unterschriebenen Honorarvertrag und einen Abrechnungsbogen. Der Einrichtung erhält über JobPlace MEDIC den gleichen, vom Arzt unterschriebenen, Vertrag. Der Honorarvertrag legt Einsatzzeitraum, -ort und -vergütung fest.
§6
Freiberuflichkeit des Arztes
Der Arzt übt seine Tätigkeit freiberuflich aus. Der Arzt ist und wird nicht Angestellter der Einrichtung. Der Einsatz des Arztes ist zeitlich begrenzt. Die Einrichtung ist nicht der einzige Auftraggeber des Arztes.
§7
Abrechnung der erbrachten Arbeitsstunden
Der Arzt lässt den Abrechnungsbogen (Vordruck) über die erbrachten Arbeitsstunden von der Einrichtung unterschreiben und händigt der Einrichtung eine Kopie aus. Die Einrichtung quittiert den Empfang der Kopie auf dem Abrechnungsbogen. Abgerechnet werden tatsächlich erbrachte Dienstleistungsstunden. Anschließend gibt der Arzt den unterschriebenen Abrechnungsbogen an JobPlace MEDIC weiter. JobPlace MEDIC schreibt im Namen des Arztes eine Rechnung für die erbrachten Arbeitsstunden und leitet diese an die Einrichtung weiter. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich oder nach Absprache.
§8
Haftpflichtabsicherung
Für die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Arztes besteht im Rahmen der von JobPlace MEDIC vermittelten ärztlichen Tätigkeit beim Auftraggeber Berufs-Haftpflicht-Versicherungsschutz über JobPlace MEDIC.
Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsschutzes ist eine unterschriebene Rahmenvereinbarung zwischen Arzt und JobPlace MEDIC.
Anderweitig für den freien Mitarbeiter bestehender Haftpflichtversicherungsschutz, entweder über eine Betriebs-Haftpflichtversicherung des Auftraggebers oder eine eigene Berufs-Haftpflichtversicherung des freien Mitarbeiters geht dem vorgenannten Versicherungsschutz vor (subsidiäre Deckung).
§9
Dienstkleidung
Der Arzt setzt seine eigene Dienstkleidung ein. Sollte die Einrichtung spezielle Kleidung (z.B. Funktionskleidung für OP oder ITS) wünschen, so wird sie diese dem Arzt unentgeltlich zur Verfügung stellen.
§10
Hilfsmittel, Werkzeuge, Materialien
Die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien werden grundsätzlich vom Arzt gestellt. Die Einrichtung hat die hierfür nachweisbaren Kosten zu tragen, sofern dies zwischen Arzt und Einrichtung ausdrücklich vereinbart wird. Die Einrichtung kann verlangen, dass sie die o. g. Hilfsmittel, Werkzeuge und Materialien dem Arzt unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.
§11
Sorgfaltspflicht des Arztes
Der Arzt verpflichtet sich die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht, nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuführen.
§12
Schweigepflicht
Der Arzt verpflichtet sich, über alle ihm bekannten Angelegenheiten der Einrichtung, einschließlich anderer Mitarbeiter und Patienten, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung gilt über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus.
§13
Aufwandersatz für Vermittlungstätigkeit
Kommt es zu einer erfolgreichen Vermittlung innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraumes, nimmt aber der Arzt die vermittelte Anstellung ohne dafür einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 AGB´s für Ärzte namhaft machen zu können, nicht an, so gebührt JobPlace ein pauschaler Aufwandersatz von € 2.000,00 netto. Dieser Betrag unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Falls der Arzt die Dienstleistung aus wichtigem und nicht von ihm verschuldeten Grund nicht erbringen kann, wird der Arzt JobPlace und seinen neuen Vorgesetzten umgehend informieren.
Sollte ein anderer Arzt zur Verfügung stehen, wird dies der Einrichtung durch JobPlace MEDIC mitgeteilt. Eine Pflicht zur Leistungserbringung durch JobPlace MEDIC besteht nicht
§14
Kündigung
Alle Vertragspartner können diesen Vertrag beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Vertrag ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt, so hat JobPlace MEDIC Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 300,- zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein etwaiger Anspruch auf Vermittlungsprovision bleibt davon unberührt.
§15
Haftungsausschluss
JobPlace MEDIC übernimmt keine Haftung für die vom Arzt erbrachten Leistung und die Verfügbarkeit. Weiter übernimmt JobPlace keine Haftung für die Einbringlichkeit der zwischen Einrichtung und Arzt vereinbarten Honorare. Eine Haftung durch JobPlace MEDIC für Schadensersatzverpflichtungen aus der ärztlichen Tätigkeit, mangelnde Leistungen oder Ausfall durch unbegründetes Nichterscheinen ist daher ausgeschlossen.
§16
Verjährung von Ansprüchen
Etwaige Ansprüche gegen JobPlace müssen spätestens sechs Monate nach Beendigung der vermittelten Tätigkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt JobPlace den Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt jeglicher Anspruch, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§17
Datenschutzbestimmung
Die Vertragspartner (Einrichtung und Arzt) erklären sich mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe der Daten an die jeweils anderen Vertragspartner durch JobPlace MEDIC einverstanden und willigen ein, dass ihre Bewertungsprofile und Bewertungskommentare den jeweils anderen Vertragspartnern zugänglich gemacht werden. § 19 Satz 1 gilt auch für potentielle Vertragspartner. Eine Weitergabe der Daten an andere Personen oder Institutionen erfolgt grundsätzlich nicht. Alle Daten werden auf Verlangen vollständig gelöscht. Bei Vertragsbrüchen oder strafrechtlich relevanten Handlungen ist JobPlace MEDIC berechtigt, Daten des Vertragspartners an die Ärztekammer weiterzugeben.
§18
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg.
§19
Schlussbestimmung, salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen keine anderslautenden Regelungen getroffen sind, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Der Vertragspartner erklären durch Aktivierung des entsprechenden Icons auf der Internetseite, die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben, sowie mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein. Die Geschäftsbedingungen sind für alle Vertragspartner bindend.
Salzburg, den 25.02.2010
 |
|