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§1
Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der JobPlace Personalservice GmbH (JobPlace) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Vermittlung mit ihren Kunden (Beschäftiger) abgeschlossen werden. Diese AGB gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch dann fort, wenn JobPlace über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist. Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn ihnen JobPlace schriftlich zustimmt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
Allfälligen Vertragsbedingungen der Beschäftiger wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von JobPlace oder – ohne Unterfertigung – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
§2
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
JobPlace und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBl 1988/196idgF).
§3
Überlassene Arbeitskräfte
JobPlace stellt dem Beschäftiger Arbeitskräfte zur Verfügung, die zu JobPlace in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen.
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. JobPlace schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger JobPlace hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. JobPlace wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
Der Beschäftiger hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten und dies JobPlace über Aufforderung nachzuweisen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehr-maßnahmen (Schutzkleidung,..) nachzukommen und den Arbeitskräften erforderliche und sichere Werkzeuge, Ausrüstung etc. zur Verfügung zu stellen. Die von JobPlace überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für Jobplace noch zum Inkasso berechtigt. Von einem Arbeitsunfall ist Jobplace schriftlich zu informierten.
Der Beschäftiger darf mit den überlassenen Arbeitskräften bis ein Jahr nach Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung von JobPlace begründen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten
Arbeitskraft.
§4
Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen
JobPlace übermittelt dem Beschäftiger nach der Auftragserteilung eine
schriftliche Auftragsbestätigung, die die Leistungsverpflichtungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegt, wenn ihr nicht vom Beschäftiger
unverzüglich widersprochen wird. Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Der Beschäftiger hat schriftlich die Person zu bestimmen, die berechtigt ist, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen. Unterlässt dies der Beschäftiger, ist dazu jeder Mitarbeiter des Beschäftigers berechtigt.
§5
Fakturierung und Zahlung
JobPlace wird seine Leistungen monatlich abrechnen. Die Rechnungen
sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von JobPlace fällig.
Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte
aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist JobPlace berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die
Entlohnungserhöhung anzuheben, oder den Vertrag aus wichtigem Grund unverzüglich aufzulösen. Bei Zahlungsverzug ist JobPlace berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, pauschalierte Mahnspesen von € 15/Mahnung sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist JobPlace überdies berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen aufgrund welchen Vertrages auch immer an den Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte abzuziehen.
Der Beschäftigte ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber JobPlace mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die
Arbeitskräfteüberlassung geschuldetes Honorar besteht nicht.
§6
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
JobPlace ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von
Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
- der Beschäftiger mit einer Zahlung trotz Mahnung mehr als zehn Tage in Verzug ist
- der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt
- der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt
- über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird
- im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder
- die Leistungen von JobPlace wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
§7
Gewährleistung
JobPlace leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben
und arbeitsbereit sind. JobPlace schuldet eine durchschnittliche Qualifikation der Arbeitskräfte, eine besondere Qualifikation nur, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.
JobPlace leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die
durch Einsichtnahme in Zeugnisse überprüft werden kann.
Der Beschäftiger ist verpflichtet die Arbeitskräfte zu überprüfen und allfällige Mängel umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich
anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
Liegt ein von JobPlace zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
§8
Haftung
Die Haftung von Jobplace wird-soweit gesetzlich zulässig-wie folgt eingeschränkt; JobPlace trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte
verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. JobPlace haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur
Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial wie z.B. Werkzeugen, Zeichnungen und sonstigen übergebenen Sachen. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet JobPlace nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden, besteht keine Haftung. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz von JobPlace beschränkt.
§9
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Beschäftiger und JobPlace vereinbaren die Anwendung österreichischen
Rechtes. Für Streitigkeiten zwischen JobPlace und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg ausschließlich zuständig.
Salzburg, den 01.12.2009
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